Leistungen

Soziale Pflegeversicherung – Sozialversicherungszweig mit Teilkaskocharakter

Im Zusammenhang mit der Sozialen Pflegeversicherung spricht man oft von einer Absicherung mit „Teilkaskocharakter“, da alle Leistungen durch einen zu leistenden Maximalbetrag begrenzt sind. Bei der Sozialen Pflegeversicherung werden Zuschüsse zu Pflegeleistungen bzw. wird ein Pflegegeld gewährt. Diese Leistungen sind im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung betraglich fixiert. Dabei werden die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls nach § 14 Abs. 1 SGB XI einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Die Höhe und der Umfang der Leistungen richten sich hierbei nach dem diagnostizierten Grad der Pflegebedürftigkeit.

Teilbereiche der gesetzlichen Pflegeversicherung

Das Leistungsspektrum der Sozialen Pflegeversicherung ist untergliedert in drei Teilbereiche, zwischen denen ein Leistungsempfänger wählen kann. Die ambulante und die vollstationäre Pflege sowie die Zahlungen von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen. Bei der ambulanten Pflege wird ein „monatliches Pflegegeld“ nach § 37 Abs. 1 SGB XI gezahlt und es werden Sachleistungen gemäß § 36 Abs. 3 SGB XI erbracht. Im Bereich der vollstationären Pflege werden Sachleistungen pauschal nach § 43 Abs. 5 SGB XI für die jeweilige Pflegestufe geleistet und die Zahlungen der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen nach § 44 Abs. 1 SGB XI wird anhand des Umfangs der Pflegetätigkeit festgelegt. Bei dem zu erbringenden Leistungsspektrum der Sozialen Pflegeversicherung gilt laut § 3 SGB XI der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Mit anderen Worten hat die häusliche und ambulante Pflege Vorrang vor der stationären Unterbringung des Leistungsempfängers nach dem Eintreten des Pflegefalls.

Nachdem die Leistungssätze der Hauptleistungsarten der Sozialen Pflegeversicherung bereits 1993 festgelegt wurden und bisher keine Anpassungen an die veränderten Umweltbedingungen stattfanden, führte dies zu massiven Realwertsverlusten bei den Leistungen.Eine Studie der PKV (2005) konkretisiert den Wertverfall bei den Leistungssätzen. Demnach hat durch die fehlende Dynamisierung der Pflegesätze der Realwert der Pflegeleistungen der Sozialen Pflegeversicherung, gemessen an der tatsächlichen Preissteigerungsrate, von 1995 bis zur Veröffentlichung der Studie um 13,1 Prozent abgenommen. Die nominale Fixierung des Leistungsniveaus für die Pflegestufen I bis III wurde erst im Zuge des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PfWG), das am 01.07.2008 in Kraft trat, aufgehoben.

Leistungsbeträge der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem PfWG

Eine genaue Aufschlüsselung der Leistungssätze und eine Zuordnung zu den jeweiligen Pflegestufen finden Sie auf der Unterseite Pflegestufen unseres Informationsportals.

Neben dem Anstieg der Pflegesätze für ambulante und stationäre Versorgung, wurden durch das PfWG auch die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung für Demenzkranke verbessert. Weitere Maßnahmen, wie die Schaffung einer Pflegeberatung, eine verbesserte Qualitätssicherung und zusätzliche Leistungen für Pflegezeiten, spiegeln in Teilen die Anpassungen an die veränderte Bedarfslage der Betroffenen wider.

Neben den bereits gesetzlich fixierten drei Dynamisierungsstufen der Sozialen Pflegeversicherung, sollen ab dem Jahr 2015 vorgesehene Anpassungen im Drei–Jahres–Rhythmus dafür sorgen, dass eine adäquate Anpassung an die Preisentwicklung erfolgt. Als zusätzliche Obergrenze dient dabei die Entwicklung der Bruttolöhne. Zieht man allerdings zum Vergleich mit den Dynamisierungen der Jahre 2008 bis 2014 die aktuelle Inflationsrate heran, wird wohl eine weitere reale Entwertung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nicht aufzuhalten sein.