Pflegestufen

Wie werden die Pflegestufen festgestellt

Die Leistungsstruktur der Sozialen Pflegeversicherung ist in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Zuordnung zu der jeweiligen Pflegestufe nach § 15 SGB XI richtet sich an der Häufigkeit des notwendigen Hilfebedarfs aus. Hierbei wird geprüft inwieweit es einer Hilfe in den Bereichen der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung bedarf. Welche Kriterien für das Bestehen der Pflegestufen zwingend erfüllt sein müssen, sollen die folgenden Darstellungen der Pflegestufen verdeutlichen.

Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)

Ihr werden nach § 15 Abs. 1, Nr. 1 SGB XI Betroffene zugeordnet, bei denen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen

  • mindestens einmal täglich Hilfe benötigen und
  • zudem mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der dazugehörige § 15 Abs. 3, Nr. 1 SGB XI verlangt zudem, dass der wöchentliche Zeitaufwand in Pflegestufe I im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen muss. Auf die Grundpflege müssen davon mehr als 45 Minuten entfallen.

Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)

Ihr werden nach § 15 Abs. 1, Nr. 2 SGB XI Betroffene zugeordnet, bei denen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität

  • mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigen und
  • zudem mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der dazugehörige § 15 Abs. 3, Nr. 2 SGB XI verlangt zudem, dass der Zeitaufwand in Pflegestufe II 180 Minuten betragen muss. Auf die Grundpflege müssen davon mehr als 120 Minuten entfallen.

Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)

Ihr werden nach § 15 Abs. 1, Nr. 3 SGB XI Betroffene zugeordnet, bei denen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität

  • ganztägig (rund um die Uhr) sowie nachts Hilfe benötigen und
  • zudem mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Der dazugehörige § 15 Abs. 3, Nr. 3 SGB XI verlangt zudem, dass der Zeitaufwand in Pflegestufe III 300 Minuten betragen muss. Auf die Grundpflege müssen davon mehr als 240 Minuten entfallen.

Leistungssätze den entsprechenden Pflegestufen zugeordnet

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der Leistungssätze und deren Zuordnung zu den entsprechnden Pflegestufen, nach dem in Kraft treten des Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG).

Diese Tabelle soll die Leistungen der einzelnen Paragraphen des SGB XI, gestaffelt nach Umfang der Pflegebedürftigkeit (Grad der Pflegestufe) darstellen.
LeistungsformPflegestufeLeistungsbetrag ab
01.07.2008
Leistungsbetrag ab
01.01.2010
Leistungsbetrag ab
01.01.2012
§ 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines PflegedienstesIbis 420 € monatlichbis 440 € monatlichbis 450 € monatlich
§ 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines PflegedienstesIIbis 980 € monatlichbis 1.040 € monatlichbis 1.100 € moantlich
§ 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines PflegedienstesIIIbis 1.470 € monatlichbis 1.510 € monatlichbis 1.550 € monatlich
§ 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines PflegedienstesHärtefallbis 1.918 € monatlichbis 1.918 € monatlichbis 1.918 € monatlich
§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenI215 € monatlich225 € monatlich235 € monatlich
§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenII420 € monatlich430€ monatlich440 € monatlich
§ 37 Pflegegeld für selbst beschaffte PflegehilfenIII675 € monatlich685 € monatlich700 € monatlich
§ 39 VerhinderungspflegeAlle bis 1.470 € monatlichbis 1.510 € monatlichbis 1.550 € monatlich
§ 41 Tages- und NachtpflegeIbis 420 € monatlichbis 440 € monatlichbis 450 € monatlich
§ 41 Tages- und NachtpflegeIIbis 980 € monatlichbis 1.040 € monatlichbis 1.100 € moantlich
§ 41 Tages- und NachtpflegeIIIbis 1.470 € monatlichbis 1.510 € monatlichbis 1.550 € monatlich
§ 43 Vollstationäre PflegeI1.023 € monatlich1.023 € monatlich1.023 € monatlich
§ 43 Vollstationäre PflegeII1.279 € monatlich1.279 € monatlich1.279 € monatlich
§ 43 Vollstationäre PflegeIII1.470 € monatlich1.510 € monatlich1.550 € monatlich
§ 43 Vollstationäre PflegeHärtefall1.750 € monatlich1.825 € monatlich1.918 € monatlich
$ 43a Pflege in vollstationären Einichtungen der Hilfe für behinderte MenschenAlle10% des vereinbarten Heimentgeltes, ma. 256 € monatlich10% des vereinbarten Heimentgeltes, ma. 256 € monatlich10% des vereinbarten Heimentgeltes, ma. 256 € monatlich

Eine Pflegestufe wurde festgestellt – Was dann

Nach der Feststellung einer bestimmten Pflegestufe, werden die oben angegebenen Leistungsbeträge an die Betroffenen ausgezahlt. Nun gilt es zu prüfen welcher Anbieter die notwendigen Leistungen am Besten ausführen kann. Zudem reichen die von der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlten Leistungssätze für die volle Kostenübernahme nicht aus. Es gilt zu prüfen ob eine etwaige Zusatzvorsorge im Vorfeld abgeschlossen wurde, oder wie viel Vermögensrücklagen für die Kostenübernahme zur Verfügung stehen.