Wie werden die Pflegestufen festgestellt
Die Leistungsstruktur der Sozialen Pflegeversicherung ist in drei Pflegestufen eingeteilt. Die Zuordnung zu der jeweiligen Pflegestufe nach § 15 SGB XI richtet sich an der Häufigkeit des notwendigen Hilfebedarfs aus. Hierbei wird geprüft inwieweit es einer Hilfe in den Bereichen der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und der hauswirtschaftlichen Versorgung bedarf. Welche Kriterien für das Bestehen der Pflegestufen zwingend erfüllt sein müssen, sollen die folgenden Darstellungen der Pflegestufen verdeutlichen.
Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit)
Ihr werden nach § 15 Abs. 1, Nr. 1 SGB XI Betroffene zugeordnet, bei denen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen
- mindestens einmal täglich Hilfe benötigen und
- zudem mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der dazugehörige § 15 Abs. 3, Nr. 1 SGB XI verlangt zudem, dass der wöchentliche Zeitaufwand in Pflegestufe I im Tagesdurchschnitt 90 Minuten betragen muss. Auf die Grundpflege müssen davon mehr als 45 Minuten entfallen.
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige)
Ihr werden nach § 15 Abs. 1, Nr. 2 SGB XI Betroffene zugeordnet, bei denen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
- mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe benötigen und
- zudem mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der dazugehörige § 15 Abs. 3, Nr. 2 SGB XI verlangt zudem, dass der Zeitaufwand in Pflegestufe II 180 Minuten betragen muss. Auf die Grundpflege müssen davon mehr als 120 Minuten entfallen.
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige)
Ihr werden nach § 15 Abs. 1, Nr. 3 SGB XI Betroffene zugeordnet, bei denen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität
- ganztägig (rund um die Uhr) sowie nachts Hilfe benötigen und
- zudem mehrfach wöchentlich Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Der dazugehörige § 15 Abs. 3, Nr. 3 SGB XI verlangt zudem, dass der Zeitaufwand in Pflegestufe III 300 Minuten betragen muss. Auf die Grundpflege müssen davon mehr als 240 Minuten entfallen.
Leistungssätze den entsprechenden Pflegestufen zugeordnet
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe der Leistungssätze und deren Zuordnung zu den entsprechnden Pflegestufen, nach dem in Kraft treten des Pflegeweiterentwicklungsgesetz (PfWG).
Diese Tabelle soll die Leistungen der einzelnen Paragraphen des SGB XI, gestaffelt nach Umfang der Pflegebedürftigkeit (Grad der Pflegestufe) darstellen.| Leistungsform | Pflegestufe | Leistungsbetrag ab 01.07.2008 | Leistungsbetrag ab 01.01.2010 | Leistungsbetrag ab 01.01.2012 |
|---|---|---|---|---|
| § 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes | I | bis 420 € monatlich | bis 440 € monatlich | bis 450 € monatlich |
| § 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes | II | bis 980 € monatlich | bis 1.040 € monatlich | bis 1.100 € moantlich |
| § 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes | III | bis 1.470 € monatlich | bis 1.510 € monatlich | bis 1.550 € monatlich |
| § 36 Pflegesachleistungen bei Inanspruchnahme eines Pflegedienstes | Härtefall | bis 1.918 € monatlich | bis 1.918 € monatlich | bis 1.918 € monatlich |
| § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | I | 215 € monatlich | 225 € monatlich | 235 € monatlich |
| § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | II | 420 € monatlich | 430€ monatlich | 440 € monatlich |
| § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen | III | 675 € monatlich | 685 € monatlich | 700 € monatlich |
| § 39 Verhinderungspflege | Alle | bis 1.470 € monatlich | bis 1.510 € monatlich | bis 1.550 € monatlich |
| § 41 Tages- und Nachtpflege | I | bis 420 € monatlich | bis 440 € monatlich | bis 450 € monatlich |
| § 41 Tages- und Nachtpflege | II | bis 980 € monatlich | bis 1.040 € monatlich | bis 1.100 € moantlich |
| § 41 Tages- und Nachtpflege | III | bis 1.470 € monatlich | bis 1.510 € monatlich | bis 1.550 € monatlich |
| § 43 Vollstationäre Pflege | I | 1.023 € monatlich | 1.023 € monatlich | 1.023 € monatlich |
| § 43 Vollstationäre Pflege | II | 1.279 € monatlich | 1.279 € monatlich | 1.279 € monatlich |
| § 43 Vollstationäre Pflege | III | 1.470 € monatlich | 1.510 € monatlich | 1.550 € monatlich |
| § 43 Vollstationäre Pflege | Härtefall | 1.750 € monatlich | 1.825 € monatlich | 1.918 € monatlich |
| $ 43a Pflege in vollstationären Einichtungen der Hilfe für behinderte Menschen | Alle | 10% des vereinbarten Heimentgeltes, ma. 256 € monatlich | 10% des vereinbarten Heimentgeltes, ma. 256 € monatlich | 10% des vereinbarten Heimentgeltes, ma. 256 € monatlich |
Eine Pflegestufe wurde festgestellt – Was dann
Nach der Feststellung einer bestimmten Pflegestufe, werden die oben angegebenen Leistungsbeträge an die Betroffenen ausgezahlt. Nun gilt es zu prüfen welcher Anbieter die notwendigen Leistungen am Besten ausführen kann. Zudem reichen die von der gesetzlichen Pflegeversicherung gezahlten Leistungssätze für die volle Kostenübernahme nicht aus. Es gilt zu prüfen ob eine etwaige Zusatzvorsorge im Vorfeld abgeschlossen wurde, oder wie viel Vermögensrücklagen für die Kostenübernahme zur Verfügung stehen.
