Um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung handelt es sich bei der Pensionskasse (gem. § 1 b Abs. 3 S. 1 BetrAVG). Sie ist ein Durchführungsweg der bAV, welcher die zugesagten Versorgungsleistungen im Auftrag des Arbeitgebers erbringt. Auf die zugesagten Versorgungsleistungen besteht dabei für den Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch. Im Unterschied dazu, handelt es sich bei dem Pensionsfonds (gem. § 1 b Abs. 3 S. 1 BetrAVG, §§ 112-118 VAG) um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die bei den Restriktionen der Kapitalanlage, ebenso wie die rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung (Pensionskasse), der Aufsicht des Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegt. Bei diesen beiden Durchführungswegen der bAV erbringt der Arbeitgeber die notwendigen Beitragszahlungen. Es besteht die Möglichkeit der Entgeltumwandlung, der Riester-Förderung und der Zahlung von Eigenbeiträgen.
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