Die Unterstützungskasse

Bei dem zweiten möglichen Durchführungsweg, der Unterstützungskasse gemäß § 1b Abs. 4 S. 1 BetrAVG, handelt es sich um eine mittelbare Versorgungszusage. Konkret besteht daher gegenüber der Unterstützungskasse formal im Versorgungsfall kein Rechtsanspruch bezüglich der zugesagten Leistungen. Durch die sog. „Durchgriffshaftung“ besteht dieser jedoch gegenüber dem Arbeitgeber. Als rechtsfähige Versorgungseinrichtung erbringt die Unterstützungskasse die zugesagten Versorgungsleistungen im Auftrag des Arbeitgebers, der diese aus diesem Grund mit ausreichend Finanzmitteln auszustatten hat. Dabei kann sie als rückgedeckte oder pauschal dotierte Unterstützungskasse geführt werden. Die Rückdeckung der Versorgungsverpflichtungen nimmt dabei nicht der Arbeitgeber, sondern die Unterstützungskasse mittels einer Lebensversicherung oder Rückdeckungskasse vor. Die Beiträge zu der, mit einem Sondervermögen ausgestatteten Unterstützungskasse, werden allein vom Arbeitgeber aufgebracht. Eine Entgeltumwandlung ist zwar möglich aber nicht empfehlenswert, da die Beteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung einer Unterstützungskasse steuerlich schädlich ist. Zudem ist eine Riester-Förderung ebenso wie die Zahlung von Eigenbeiträgen nicht möglich.